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Taxi davonlaufen - strafbar?

Betrug Täuschungsvorsatz Schädigungsvorsatz Bereicherungsvorsatz

In Salzburg machten zuletzt Fälle vermehrt von sich reden, in denen Fahrgäste ein Taxi gebucht hatten und dann - ohne zu bezahlen - davongelaufen sind. Neben strafrechtlicher Verantwortung (Betrug) muss der Zechpreller auch mit einer zivilrechtlichen Klage rechnen. Im Interview mit Puls 4 nimmt Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck dazu Stellung.

Wer vorhat, sich von einem Taxi chauffieren zu lassen, ohne dafür zu zahlen, macht sich strafbar. Wird er erwischt wird, hat er mit einer Anklage wegen Betrug zu rechnen.

Wer nämlich mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist nach § 146 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Im konkreten Fall täuscht der Fahrgast den Taxifahrer über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Diese Täuschung führt zu einer Handlung des getäuschten Taxifahrers, der den Fahrgast mitnimmt. Diese Handlung wieder führt zu einer Schädigung am Vermögen bei dem getäuschen Taxler bzw dessen Dienstgeber, da Spritkosten entstanden sind, das Auto durch diese Fahrt abgenützt wurde und jedenfalls auch ein Verdienstentgang vorliegt.

Betrug verlangt dazu auch Vorsatz in dreierlei Art, nämlich

  • Täuschungsvorsatz
  • Schädigungsvorsatz
  • Bereicherungsvorsatz

der allesamt im Tatzeitpunkt vorliegen muss.

Neben der strafrechtlichen Seite des Betrugs im Taxi besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung des Fahrpreises, der vor dem zuständigen Bezirksgericht mit Mahnklage geltend zu machen ist.