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Kornspitz - Bald keine Marke mehr?

Backaldrin kämpft um seine Marke Kornspitz. Nach dem EuGH beschäftigte sich das OLG Wien mit der Sache und gab der Gegenseite recht. Kornspitz sei keine Marke sondern inzwischen eine Bezeichnung für ein bestimmtes Weckerl.

Backaldrin ist Inhaber der österreichischen Wortmarke KORNSPITZ, die am 27.03.1985 ua in der Klasse 30 für Back- und Konditorwarenregistriert wurde. Backaldrin und ihr österreichischer Gegner, die Pfahnl Backmittel GmbH, stehen sich in einem Markenrechtsstreitgegenüber. Pfahnl argumentiert, dass die Marke beschreibend sei und gelöscht werden müsse.

Kornspitz - EuGH-Urteil und OLG Wien

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde vom Obersten Patent- und Markensenat mit der Sache (C-409/12) befasst. Das europäische Höchstgericht entschied am 06.03.2014 wie folgt:

  • Die Markenrechtsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Marke für eine Ware, für die sie eingetragen ist, für verfallen erklärt werden kann, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers aus der Sicht allein der Endverbraucher dieser Ware zur gebräuchlichen Bezeichnung dieser Ware geworden ist.
  • Es kann als „Untätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werde, dass es der Inhaber einer Marke unterlässt, die Verkäufer dazu zu bewegen, die Marke für den Vertrieb einer Ware, für die die Marke eingetragen ist, mehr zu benutzen.
  • Die Erklärung des Verfalls einer Marke setzt nicht die Klärung der Frage voraus, ob es für eine Ware, für die die Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist, andere Bezeichnungen gibt.

Nachfolgend war das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) am Zug und entschied im Sinne von Pfahnl (schriftliche Urteilsausfertigung liegt noch nicht vor).

Beschreibende Marken

Die Markenrechtsrichtlinie und dieser folgend das nationale Markenrecht (Markenschutzgesetz) sieht vor, dass Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, die

  1. keine Unterscheidungskraft haben;
  2. beschreibend sind (ausschließlich aus Zeichen bestehen, die zur Bezeichnung der Ware dienen können)
  3. ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind;

Backaldrin wäre dabei mit seinem KORNSPITZ in einer Reihe mit Walkman (Sony) oder Doublemint (Wrigleys). Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Wien in der Instanz bestätigt wird, zumal Backaldrin ein Rechtsmittel angekündigt hat.

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