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keine Rundunkgebühren (GIS) für Notebooks

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Einem von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen Notebook-Besitzer wurden Rundfunk-Gebühren (GIS) vorgeschrieben. Zu Unrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Blosses Streaming löst keine Gebühr aus und ein Notebook ist keine Rundfunkempfangseinrichtung.

Notebook mit Internetanschluss ohne TV-Karte oder Radiokarte

Die GIS Gebühren Info Service GmbH schrieb Rundfunkgebühr von Juli bis September 2013 in Höhe von insgesamt EUR 21,54 vor. Schließlich wurden die Rundfunkgebühren von der GIS Gebühren Info Service GmbH mit Bescheid vom 25.02.2014 vorgeschrieben, gegen den Beschwerde erhoben wurde. Der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretene Beschwerdeführer verfügt über ein Notebook (Laptop) ohne Rundfunktempfangsmodule (TV-Karte oder Radiokarte), sodass über den Internetanschluss des Computers Rundfunkprogramme rein theoretisch nur via Streaming genutzt werden könnten.

Streaming ist keine Rundfunktdarbietung im Sinne des BVG Rundfunk

Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Rechtsansicht des von Dr. Johannes Öhlböck vertretenen Beschwerdeführers. Der "Empfang" von Rundfunkprogrammen aus dem Internet mittels Computer unter Einsatz der Streaming-Technologie ist nicht als Rundfunkdarbietung im Sinne des Art. I Abs 1 BVG Rundfunk zu qualifizieren, da infolge der technisch beschränkten gleichzeitigen (potenziellen) Empfängerzahl nicht von einer von der Qualifizierung vorausgesetzten "Punkt zu Mehrpunkt-Übertragung" an die Allgemeinheit auszugehen ist, sondern von einem individuellem Abruf.

Bein einem derartigen Abruf aus dem Internet ist jedoch keineswegs sichergestellt, dass ausreichende Serverkapazitäten bzw Übertragungsbandbreiten im Netz zur Verfügung stehen, um zu einer gleichzeitigen und unbeschränkten Abrufbarkeit der Programmangebote zurch alle potentiellen Empfänger und damit der rundfunktypischen Multicast-Fähigkeit, gelangen.

Die fehlerfreie und vollständige Übertragung ist nicht garantiert und von freien Kapazitäten abhängig („Best-Effort-Dienst“). Diese technologiebedingte Einschränkung hindert aber eine Qualifikation von Streaming-Programmangeboten als Rundfunk im Sine des BVG-Rundfunk und begründet damit nach aktuellem Stand der Technik keine Gebührenpflicht oder Programmentgeltpflicht.

Notebooks sind keine Rundfunkempfangseinrichtigungen

Notebooks, die lediglich aus dem Internet gestreamtes Radio empfangen, sind keine Rundfunkempfangseinrichtigungen im Sinne von § 1 Abs 1 RGG. Selbst wenn man dies aber bejahen würde, gelangt man nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu keiner Programmentgeltpflicht, da sie nicht dauerhaft an einem Standort betrieben werden

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