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Karikatur: Bundesadler darf Fußball tragen

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Eine fußballkritische Initiative hat auf ihrer Website dem Bundesadler einen Fußball aufgesetzt. Das Magistrat verhängte EUR 1.500,00 Geldbuße. Der VfGH hob den Strafbescheid wegen Verletzung des Rechtes auf Meinungsäußerung auf.

Die fußballkritische Initiative "Österreich zeit Rückgrat" für eine österreichfreie EURO 2008 hielt auf ihrer Website eine Illustration (Karikatur) abrufbar, auf der dem Bundesadler symbolisch ein Fußball aufgesetzt wurde.

Darauf wurde vom Magistrat Innsbruck ein Straferkenntnis erlassen und der Betreiber der Seite zu einer Geldstrafe von EUR 1.500,00 sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Der Magistrat argumentierte mit einem Verstoß gegen § 7 und § 8 Z 4 Wappengesetz.

Der Betreiber der Seite wandte sich an den Verfassungsgerichtshof (B367/09), der ihm mit Entscheidung vom 29.09.2016 Recht gab.

Nach Ansicht des VfGH liegt durch die Bestrafung eine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 Abs 1 EMRK) vor. Dieser argumentierte wie folgt:

"Nach Ansicht desbelangte Behörde hat , ausgehend von der ausschließlichen Würdigung, dass das Austauschen des Kopfes des Bundesadlers durch einen Fußball eine Verächtlichmachung bzw. Beeinträchtigung des Bundeswappens bedeutet, und damit das Ansehen der Republik Österreich in abträglicher Weise beeinträchtigt wurde, eine Verletzung des §7 iVm §8 Wappengesetz gesehen, ohne den Aspekt des Art10 Abs1 EMRK zu bedenken.

Da die belangte Behörde es unterlassen hat, bei Erlassung des Bescheides die Frage der Freiheit der Meinungsäußerung - unter Bedachtnahme auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - einzubeziehen, hat sie den Beschwerdeführer in eben diesem Recht verletzt."