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Frankenkredit - Rechtsfragen

Frankenkredit Franken Kredit Fremdwährungskredit Zustimmungsfiktion Stopp-Loss-Order

Mitte Jänner 2015 hat die Schweizer Notenbank den Frankenmindestkurs zum Euro aufgegeben. Kursverfall war die Folge. Betroffen sind Banken und Kreditnehmer im Fremdwährungskredit (Frankenkredit). Stopp-Loss-Order und nachträgliche Änderungen im Kreditvertrag stehen im Fokus der Rechtsfragen.

 

Stop-Loss Order im Frankenkredit

Eine Stop-Loss-Order ist ein Verkaufsauftrag, der ausgeführt wird, wenn der aktuelle Kurs einen vorher vereinbarten Kurs erreicht oder unterschreitet. Diese Order haben Banken mit vielen Kunden 2011 als Absicherungsmaßnahme abgeschlossen, nachdem die Schweizer Notenbank die Bindung des Franken an den Euro bei einem Kurs von 1,20 beschlossen hat. Gemäß der Order wird der Kredit von Schweizer Franken in Euro konvertiert, sobald der Wechselkurs unter 1,20 fällt. Warum ist eine Stop-Loss Order nun so wichtig? Die Stop-Loss Order soll Verluste minimieren. Durch Fall des Wechselkurses im Jänner 2015 erfolgte eine Konvertierung vielfach erst zum technisch nächsten Kurs von 1,00. Trotz vereinbarter Stop-Loss Order setzte es für zahlreiche Kreditnehmer große finanzielle Einbußen. Rechtlich ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Geltendmachung des Schadens möglich.

Franken Kredit - Nachträgliche Änderungen zum Referenzzinssatz im Kreditvertrag

Viele Frankenkredite sind variabel verzinst und basieren auf einem Referenzzinssatz. Es gibt somit keinen Fixzinssatz sondern einen prozentuellen Aufschlag auf einen Referenzsatz. Beim Schweizer Franken ist das im Regelfall der Dreimonats-CHF-Libor. Viele Kreditverträge über Franken-Kredite regeln, der Kreditnehmer Zinsen in Höhe dieses Libor-Zinssatzes plus 0,4 bis 0,7 Prozentpunkte Aufschlag bezahlen muss. Die Anpassung folgt im folgenden Quartal.

Seit der Aufgabe der Euro-Bindung ist der CHF-Libor (der Zinssatz, zu dem Banken einander Franken borgen) stark ins Minus gerutscht (- 0,86%). Frankenkreditnehmer müssten daher Geld von den Banken zurückbekommen anstatt Zinsen zu zahlen. Viele Banken haben offenbar nicht mit dieser Entwicklung gerechnet. Der Kreditvertrag sieht keine entsprechenden Regelungen vor. Zahlreiche Geldinstitute treten nunmehr in Briefenan Kunden heran, die nachträgliche Zinsänderungsklauseln enthalten. Darin wird festgehalten, dass eine neue Regelung (=nachträgliche Änderung) automatischKreditvertragsbestandteil werden sollen, falls der Kunde nicht reagiert. Rechtlich handelt es sich dabei um eine sogenannte „Zustimmungsfiktion“.

Solche Regelungen sind grundsätzlich rechtswidrig. § 6 Abs 1 Z 2 KSchG normiert, dass für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich sind, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist.

Mein Rat als Rechtsanwalt:

Lassen Sie sich im Zusammenhang mit der Konvertierung Ihres Fremdwährungskredits oder bei Stop-Loss-Fällen beraten. Sollten Sie ein Schreiben erhalten haben, das nachträgliche Änderungen im Kreditvertrag vorsieht, rate ich aus Gründen der Vorsicht unbedingt zu einer Prüfung.

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