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Flight Club - Einstweilige Verfügung erlassen

Das Handelsgericht Wien hat einem Salzburger Unternehmen die Nutzung der Marke FLIGHT CLUB untersagt. Der von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretene Markeninhaber betreibt unter dem 2002 registrierten Begriff Unterhalts- und Tanzveranstaltungen.

Markenschutz seit 2002

Die österreichische Marke FLIGHT CLUB wurde 2002 ua in den Klassen 41 und 43 für Organisation und Durchführung von Unterhaltungs- und Tanz- veranstaltungen sowie Verpflegung von Gästen registriert. Seither finden jährlich mehrere Tanz- veranstaltungen statt, die den Markennamen tragen und überregional bekannt sind. Der Betreiber der Marke ist ausschließlich zur Nutzung derselben berechtigt und hat keine Lizenzen erteilt.

unberechtigte Markennutzung durch Dritte ab 2014

Ab dem Jahr 2014 wurden von Dritten in Salzburg - ohne jede Lizenzierung oder sonstige Berechtigung - Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen unter dem Markennamen durchgeführt. Die Marke wurde damit unberechtigt genutzt. Zudem verwendeten die Dritten den Markennamen in ihrer Domain und bewarben die Tanzveranstaltungen über Plakate, im Internet und im Hörfunk.

Klage und Einstweilige Verfügung

Der von Dr. Johannes Öhlböck vertretene Markeninhaber ging dagegen mit Klage, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, gestützt auf Markenrecht, Namensrecht, Firmenschutz und Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Einstweilige Verfügung erlassen

Das Handelsgericht Wien hat nunmehr den Dritten mit Einstweiliger Verfügung untersagt, die Marke Flight Club zur Bewerbung ihrer Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen zu nutzen (nicht rechtskräftig).