News

Fahrschule - Erfolg für ehemaligen Teilhaber

Fahrschule Innengesellschaft Verlustbeteiligung Kraftfahrgesetz Fahrschulbesitzer

Der Masseverwalter eines in insolventen Fahrschulbesitzers versuchte dessen ehemaligen Teilhaber zu klagen. Der Erfolg blieb auch in zweiter Instanz aus. Das OLG Wien folgte der Argumentation des von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretenen Teilhabers.

Im Kern behauptete der Masseverwalter, dass der Teilhaber de facto Inhaber der Fahrschule gewesen sei und es sich um eine Strohmann-Konstruktion gehandelt habe, sodass sich der Teilhaber entsprechend seiner Beteiligung am Verlust des Unternehmens zu beteiligen habe. Weder das Gericht 1. Instanz noch das Berufungsgericht folgten dieser Rechtsansicht.

Nach den Feststellungen war der ehemaligen Fahrschulbesitzer bis zu zwölf Stunden täglich in der Fahrschule anwesend, hatte die wirtschaftliche und technische Leitung inne, entschied alleine über Kreditaufnahmen sowie die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen. Die Geldeinlagen und Sacheinlagen des Teilhabers standen der  bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft zur Verfügung, was für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Fahrschule ausreichend war. Ein Eigentum beispielsweise an den Fahrschulautos ist nach den dargelegten Erläuterungen nicht erforderlich. Nach Ansicht des Gerichtes lag daher kein Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz (insbesondere § 109 und § 113 KFG) vor, das entsprechende Pflichten für den Fahrschulbesitzer normiert, wie etwa persönliche Leitung der Fahrschule.