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einseitige Stornogebühr in Kaufvertrag - AGB-Änderung?

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Stornogebühr Storno Kaufvertrag

Bei einem Rücktritt eines Konsumenten von einem Kaufvertrag eines Autos ist eine einseitige pauschale Stornogebühr von 20 %, die sich in AGB des Autohauses findet, nichtig, da sie den Verbraucher gröblich benachteiligt.

20 % Stornogebühr in AGB

Ein Konsument hat einen Kaufvertrag für einen VW-Bus Multivan unterschrieben. Leasing wurde besprochen. Eine Bedingung für den Kauf wurde daraus allerdings nicht gemacht. In der Folge klappte die Finanzierung nicht. Der Käufer war nicht in der Lage den Kaufpreis aufzubringen. Er erklärte den Rücktritt. Das Autohaus machte von der Stornoregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Gebrauch und verrechnete 20 % Stornogebühr.

 

OGH erklärt Stornogebühr in AGB für nichtig

Der Konsument klagte und der Oberste Gerichtshof (OGH 17.02.2014, 4 Ob 229/13z) folgte seiner Ansicht.

Er kam zu dem Schluss, dass die (einen Teil des Kaufvertrags bildende) Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses (pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer) nichtig und unanwendbar ist, da sie den Verbraucher gröblich benachteiligt. Das ist dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Ein Missverhältnis liegt einerseits in der unangemessenen Höhe der Stornogebühr von 20 %, andererseits in der Einseitigkeit der Klausel zu Gunsten des Verkäufers, der im Fall unbegründeten Vertragsrücktritts nur die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen muss.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Stornogebühr: To Do?

Aufgrund dieser Entscheidung stellt sich für sämtliche Autohäuser der Frage, ob die in den AGB geregelten Stornobedingungen noch der aktuellen Judikatur entsprechen. Ich habe mich anlässlich eines Vortrages bei der Landesinnungstagung der KFZ-Techniker mit der Entscheidung befasst, über die die Auto-Information in Ausgabe Nr. 2225 berichtet hat. Als Rechtsanwalt emfpehle ich eine Überprüfung von bestehendenAGB.

Wäre die Stornoregelung

  • gesondert vereinbart und besprochen worden,
  • deutlich geringer als 20 % oder
  • für beide Seiten verbindlich (und nicht einseitig),

hätte sie eine bessere Chance auf Bestand habt.