Rechtsanwalt Gesellschaftsvertrag

Gesellschaft gründen

Die am häufigsten verwendeten Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder oft auch GesmbH), Aktiengesellschaft (AG), die beiden Personengesellschaften Offene Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR). Der Gesellschaftsvertrag regelt zentrale Fragen der Gesellschaft.

Gesellschaftsvertrag - Bedeutung

In vielen Fällen ist die Gesellschaft ein „Bund fürs Leben“ oder zumindest für lange Zeit. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich bei der Gründung nicht irgendeinen Standardvertrag (Mustervertrag) aus einer möglicherweise veralteten Mustersammlung heranzuziehen, sondern die Gründung mit einem individuellen Gesellschaftsvertrag anzugehen. Was soll zB passieren, wenn ein Gesellschafter stirbt? Sollen seine Erben eintreten können? Sind die Anteile überhaupt teilbar bzw. übertragbar?  

Je nach Wahl der Gesellschaftsform sollten im Gesellschaftsvertrag folgende Punkte berücksichtigt werden:
 

  • Unternehmensgegenstand (nicht zu weit aber auch nicht zu eng)
  • Kapital (Stammkapital, Sacheinlagen, Bewertung, Nachschusspflicht, ...)
  • Geschäftsführung
  • Gewinnverteilung
  • Gesellschafterbeschluss
  • Verhältnis unter Gesellschaftern und zur Gesellschaft (Konkurrenzverbot, Ausschluss und Kündigung aus wichtigem Grund, ...)
  • Übertragung von Anteilen
  • Geschäftsjahr
  • Firma und Sitz der Gesellschaft
     

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck unterstützt Sie bei der Abfassung oder Prüfung von Ihrem Gesellschaftsvertrag.